Steuerliche Erleichterungen durch das 4. Corona-Steuerhilfegesetz und das Steuerentlastungsgesetz 2022

Ende Mai hat der Bundestag das mittlerweile 4. Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet, mit dem steuerliche Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise ermöglicht werden. Es handelt sich hierbei um ein Bündel von wirtschaftlichen und sozialen Maßnahmen, die zügig greifen und helfen sollen. Außerdem wurde im Mai das Steuerentlastungsgesetz 2022 verabschiedet, mit welchem angesichts erheblicher Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich die Bevölkerung entlastet werden soll.

 

Konkret werden unter anderem folgende Maßnahmen umgesetzt:

 

1. Die Abgabefrist der Steuererklärungen für das Jahr 2020 wurde nochmals um drei Monate verlängert und auf den 31.08.2022 verschoben, wenn der Steuerpflichtige durch einen Berater steuerlich vertreten wird. Hieran anknüpfend werden die Erklärungsfristen der Jahre 2021 ff. ebenfalls verlängert. Bei verspäteter Abgabe werden automatisch Verspätungszuschläge festgesetzt. 

 

2. Die Investitionsfristen für gebildete Investitionsabzugsbeträge (IAB), die mit Ende des Jahres 2022 ausgelaufen wären, werden um ein weiteres Jahr verlängert. Somit sind Investitionen, welche zuvor bis 31.12.2022 zu tätigen waren, noch im Jahr 2023 begünstigt bzw. es ist ausreichend, wenn die Anschaffung bis zum 31.12.2023 erfolgt.

 

3. Im 2. Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, eine degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu nutzen. Diese Regelung wird nun um ein weiteres Jahr verlängert, und zwar für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt wurden. Somit kann auch bei Investitionen im Jahr 2022 entschieden werden ob die lineare oder die höhere degressive Abschreibungsart gewählt wird. Was sinnvoll ist, dazu beraten wir Sie gerne. 

 

4. Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale (Geltendmachung von 5 EUR pro Arbeitstag im Homeoffice) wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert, gilt somit auch noch im Jahr 2022.

 

5. Anhebung des Grundfreibetrags in der Einkommensteuer rückwirkend zum 01.01.2022 von 9.984 EUR auf 10.347 EUR.

 

6. Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags rückwirkend zum 01.01.2022 von 1.000 EUR auf 1.200 EUR.

 

Die Erhöhungen zu Tz. 5. und Tz. 6 wirken sich für Arbeitnehmer bereits in der Gehaltsabrechnung Juni 2022 aus und führen rückwirkend zu einer höheren Nettoauszahlung für die Monate Januar bis Mai 2022.

 

7. Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 21. km rückwirkend zum 01.01.2022 (bis 2026) von 0,35 EUR auf 0,38 EUR.

 

8. Einführung einer Energiepreispauschale in Höhe von brutto 300 EUR. Der Anspruch entsteht zum 01.09.2022. Die Energiepreispauschale erhalten Arbeitnehmer (Auszahlung erfolgt über den Arbeitgeber grundsätzlich mit der Gehaltsabrechnung September 2022) sowie Selbstständige (Pauschale wird mit den Einkommensteuer-Vorauszahlungen zum 10.09.2022 verrechnet). 

 

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