Umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung – Änderungen ab 01.01.2025

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Umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung – Änderungen ab 01.01.2025

Der Kleinunternehmer – Unternehmer, dessen Umsätze so gering sind, dass der Staat darauf verzichtet, die gesetzliche Umsatzsteuer von ihnen zu erheben. Allerdings wird solchen Kleinunternehmern im Gegenzug das Recht auf Vorsteuerabzug verweigert.

Als Anpassung des Umsatzsteuergesetzes an die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie und als Vermeidung einer Wettbewerbsverzerrung im Binnenmarkt wurde im Zuge des Jahressteuergesetzes 2024 eine Änderung der Kleinunternehmerregelung beschlossen.

Dabei wird es keine Übergangsregelungen oder -fristen geben. Die Änderungen treten ab 01.01.2025 in Kraft und gelten entsprechend.

 

Die wichtigsten Änderungen in Kürze:

  1. Netto-Umsatz als maßgeblicher Grenzwert
  2. Entfall einer Umsatzsteuererklärung
  3. Anhebung der Umsatzgrenzen
  4. Geänderter Hinweis auf Rechnungen und E-Rechnungen
  5. Verzicht auf Kleinunternehmerregelung – Bindung für 5 Jahre
  6. Grenzüberschreitender Kleinunternehmer

 

  1. Netto-Umsatz als maßgeblicher Grenzwert

Mit der Änderung der Kleinunternehmerregelung ab 01.01.2025 werden die Umsätze der Kleinunternehmer ausdrücklich von der Umsatzsteuer befreit. Bisher wurde die Umsatzsteuer lediglich „nicht erhoben“. Daraus resultiert, dass es sich bei den Grenzwerten zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung nicht mehr um Bruttowerte, sondern künftig um Nettowerte handelt.

 

  1. Entfall einer Umsatzsteuererklärung

Durch die steuerfreien Umsätze sind Kleinunternehmer ab dem Besteuerungszeitraum 2024 neben der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen auch von der Abgabe einer jährlichen Umsatzsteuererklärung befreit. Ausnahmen bilden hier beispielhaft die Aufforderung zur Abgabe durch das Finanzamt, Umsätze durch den innergemeinschaftlichen Erwerb oder die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Kleinunternehmer.

 

  1. Anhebung der Umsatzgrenzen

Für die Anwendung der Kleinunternehmerschaft sind festgelegte Umsatzgrenzen einzuhalten. Relevant ist hierfür der Gesamtumsatz der vereinnahmten Entgelte, also der Netto-Umsatz. Erlöse für den Verkauf von Anlagegütern werden jedoch nicht berücksichtigt.

Es gilt hierbei zwei Grenzen zu beachten und ständig zu überprüfen:

  • Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 € (bis 31.12.2024 waren es 22.000 €) und
  • tatsächlicher Netto-Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr nicht höher als 100.000 € (bis 31.12.2024 waren es 50.000 € als Prognosewert)

Es ist also Vorsicht geboten: Sobald die Grenze von 100.000 € im laufenden Kalenderjahr überschritten wird, muss der Unternehmer sofort (mitten im Jahr!) zur Regelbesteuerung wechseln und Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Der erste Euro, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Umsatzsteuerpflicht.

Jeder Kleinunternehmer muss somit fortlaufend den Jahresumsatz überprüfen, um bei Überschreitung der Umsatzgrenze von 100.000 € die richtigen Schlussfolgerungen zu ziehen. Es werden keine Billigkeitsgründe mehr geduldet. Eine einmalige Überschreitung der 25.000 € Grenze reicht aus, um den Kleinunternehmer-Status zu verlieren. Wer diesen wahren möchte, sollte seine Umsätze also genaustens im Blick behalten.

Bei einer Neugründung existiert nur eine Grenze – die des laufenden Geschäftsjahres, da es kein Vorjahr gibt. Die Hochrechnung auf einen Jahresgesamtumsatz entfällt ab 01.01.2025, womit lediglich der tatsächlich erzielte Umsatz im Gründungsjahr mit der 25.000 € Grenze verglichen wird.

 

  1. Geänderter Hinweis auf Rechnungen und E-Rechnungen

Die Rechnungen der Kleinunternehmer hatten bis 2024 den Hinweis auf die Nichterhebung der Umsatzsteuer. Durch die Gesetzesänderung, die die Umsätze nun von der Steuer befreit, muss es einen Hinweis auf die Steuerbefreiung geben. Dieser lautet wie folgt: „Umsatzsteuerfrei nach § 19 Abs. 1 UStG“.

Zudem können Kleinunternehmer zeitlich unbegrenzt sonstige Rechnungen ausstellen also zum Beispiel auf Papier oder als PDF-Datei. An die Pflichten einer Ausstellung von E-Rechnungen sind sie also nicht gebunden, aber auch Kleinunternehmer müssen ab 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen können.

 

  1. Verzicht auf Kleinunternehmerregelung – Bindung für 5 Jahre

Möchte man die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nehmen, kann man dies dem Finanzamt gegenüber erklären. Die formfreie Verzichtserklärung auf Steuerbefreiung bindet für die nächsten fünf Jahre. Als Verzicht gilt beispielsweise die Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung mit Angaben von steuerpflichtigen Umsätzen. Man unterliegt fortan der Regelbesteuerung und ist verpflichtet, Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen auszuweisen, diese an das Finanzamt abzuführen sowie Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen abzugeben.

Mit der Neuregelung ab 01.01.2025 muss der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bis Ende Februar des übernächsten Kalenderjahres, das auf den Besteuerungszeitraum folgt, erklärt werden.

 

  1. Grenzüberschreitender Kleinunternehmer

Besondere Vereinfachungsmaßnahmen gelten ab Jahresbeginn 2025 auch für den grenzüberschreitenden Kleinunternehmer. Die Kleinunternehmerregelung fand bisher nur für inländische Umsätze Anwendung. Künftig kann der Kleinunternehmerstatus auch EU-weit in Anspruch genommen werden, sofern im Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige Lieferungen/ Leistungen ausgeführt werden.

Folgende Voraussetzungen sind für die Anwendung des EU-Kleinunternehmers zu erfüllen:

  • Im Gemeinschaftsgebiet erzielter Gesamtumsatz übersteigt im vorangegangenen und laufenden Jahr nicht 100.000 €
  • Erteilung einer Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr. mit Annex „EX“) vom Ansässigkeitsstaat
  • Verpflichtung einer quartalsweisen Umsatzmeldung

Bei Überschreiten der EU-weiten 100.000 € Grenze muss das Bundeszentralamt für Steuern innerhalb von 15 Werktagen darüber informiert werden. Damit endet sofort die Anwendung der EU-Kleinunternehmerregelung.

Sofern die Grenze der innerdeutschen Umsätze nicht überschritten wird, darf die inländische Kleinunternehmerregelung jedoch weiterhin angewandt werden. Der Kleinunternehmer muss seine EU-Umsätze dann wie bisher im Regelsteuerverfahren oder im OSS-Verfahren (One-Stop-Shop) melden.

 

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