Steuerliche Berücksichtigung des häuslichen Arbeitszimmers – was ab 2023 zu beachten ist
Steuerliche Berücksichtigung des häuslichen Arbeitszimmers – was ab 2023 zu beachten ist
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.03.2026 die Anforderungen an den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer konkretisiert. Besonders wichtig sind die Voraussetzungen für den Kostenabzug sowie die einzuhaltenden Aufzeichnungspflichten.
Inhaltsverzeichnis:
- Voraussetzungen
- Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
- Wahlrecht zwischen tatsächlichen Kosten und Jahrespauschale
- Aufzeichnungspflichten
- Voraussetzungen
Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
Die frühere Regelung, nach der ein Abzug bis 1.250 € möglich war, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, wurde abgeschafft. Ob ein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, spielt für den Abzug der Kosten des häuslichen Arbeitszimmers daher grundsätzlich keine Rolle mehr.
- Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
Liegt der Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer, können die damit zusammenhängenden Kosten steuerlich geltend gemacht werden.
Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen gehören insbesondere:
- Anteilige Gebäudeabschreibung (AfA)
- Anteilige Schuldzinsen für Finanzierungen des Gebäudes
- Grundsteuer
- Gebäudeversicherung
- Reinigungsaufwand
- Müllabfuhrgebühren
- Schornsteinfegergebühren
- Energie- und Wasserkosten
- Weitere anteilige Gebäudekosten
Die Kosten sind grundsätzlich entsprechend dem Flächenanteil des Arbeitszimmers an der Gesamtwohnfläche aufzuteilen.
Weiterhin bleiben Aufwendungen die unmittelbar mit dem Arbeitszimmer zusammenhängen voll abzugsfähig.
- Wahlrecht zwischen tatsächlichen Kosten und Jahrespauschale
Erfüllt das häusliche Arbeitszimmer die Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug, besteht seit 2023 ein Wahlrecht.
Steuerpflichtige können wählen zwischen:
a) Abzug der tatsächlichen Aufwendungen
Hierbei werden die tatsächlich angefallenen anteiligen Kosten für das Arbeitszimmer berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Kosten nachgewiesen und die gesetzlichen Aufzeichnungspflichten eingehalten werden.
b) Jahrespauschale
Alternativ kann die gesetzliche Jahrespauschale von max. 1.260 € geltend gemacht werden. Diese berechnet sich aus einer Pauschale von 6 € pro Tag, an denen im Arbeitszimmer die berufliche Tätigkeit ausgeführt wurde. Somit können max. 210 Tage im Arbeitszimmer berücksichtigt werden.
Wichtiger Vorteil: Wird die Jahrespauschale in Anspruch genommen, gelten die besonderen Aufzeichnungspflichten für die tatsächlichen Aufwendungen nicht. Es muss lediglich eine Aufstellung der Arbeitstage im Arbeitszimmer geführt werden. Dadurch wird der Verwaltungsaufwand erheblich reduziert.
- Aufzeichnungspflichten
Wer die tatsächlichen Kosten des häuslichen Arbeitszimmers abziehen möchte, muss die gesetzlichen Aufzeichnungspflichten beachten.
Die Aufwendungen müssen:
- einzeln,
- getrennt von den übrigen Betriebsausgaben und
- zeitnah
aufgezeichnet werden.
Anbei finden Sie eine Vorlage zur Aufzeichnung der Ausgaben für das häusliche Arbeitszimmer.
Eine bloße Sammlung von Belegen reicht hierfür nicht aus. Ebenso genügt es nicht, die Kosten erst bei Erstellung der Steuererklärung zusammenzustellen oder nachträglich zu addieren.
Als zeitnah gilt die Aufzeichnung grundsätzlich, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach dem Geschäftsvorfall erfolgt. In Ausnahmefällen kann die Erfassung bis zu einem Monat nach dem Geschäftsvorfall erfolgen.
Die getrennte Erfassung kann beispielsweise erfolgen durch:
- ein gesondertes Buchhaltungskonto (bei Bilanzierern) oder
- eine separate Spalte in der Ausgabenaufzeichnung (bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern)
Der BFH hat ausdrücklich bestätigt, dass diese Aufforderungen auch für kleinere freiberufliche Tätigkeiten gelten. Eine allgemeine Ausnahme für sogenannte Bagatellfälle besteht nicht.
Sollten Sie weitere Fragen haben, so kommen Sie gerne auf uns zu!
Klinger & Partner, Ihre Steuerberater in Reichelsheim und Bad König
Wir beraten Sie gerne und vorausschauend!