Steueränderungen ab dem Jahr 2023
1. Ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Anpassungen für Betreiber von Photovoltaikanlagen
Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kW (bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien) bzw. 15 kW (bei z. B. Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Objekten) werden durch den neu geschaffenen § 3 Nr. 72 EStG rückwirkend zum 01.01.2022 von der Ertragsteuer befreit. Hierzu bedarf es keines Antrags der Steuerpflichtigen, die Steuerbefreiung ist zwingend zu gewähren. Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb der einzelnen Anlage oder bei mehreren Anlagen bis zu einer Gesamtleistung aller Anlagen von 100 kW.
Außerdem erfolgt eine steuerliche Förderung der Photovoltaikanlagen in der Umsatzsteuer. Zum 01.01.2023 wird die Lieferung sowie die sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Leistungen zum Erwerb der Photovoltaikanlage mit einem Umsatzsteuersatz von Null Prozent versehen. Da demnach kein Vorsteuerabzug aus dem Anlagenkauf möglich ist, wird der Verzicht auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung künftig nicht mehr zu empfehlen sein.
2. Erhöhung des Sparerpauschbetrags für Einkünfte aus Kapitalvermögen
Der Sparer-Pauschbetrag des § 20 EStG wird von bisher 801 EUR auf künftig 1.000 EUR (bei Zusammenveranlagung: 2.000 EUR) angehoben. Banken, denen ein Freistellungsauftrag erteilt wurde, sind dazu verpflichtet, diesen prozentual auf den erhöhten Pauschbetrag anzupassen.
3. Anhebung des linearen AfA-Satzes für neue Wohngebäude
Der lineare AfA-Satz für Wohngebäude, welche nach dem 31.12.2022 fertiggestellt werden, wird von bisher 2 Prozent auf künftig 3 Prozent angehoben. Daraus resultiert eine kürzere steuerliche Nutzungsdauer von 33 Jahren
4. Vereinfachter Ansatz von Aufwendungen für Tätigkeit im Homeoffice/häuslichen Arbeitszimmer
Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, sind die für das Arbeitszimmer angefallenen Aufwendungen in voller Höhe abzugsfähig. Alternativ wird eine Jahrespauschale in Höhe von 1.250 EUR zum Abzug zugelassen. Die Jahrespauschale wird für jeden vollen Kalendermonat um 1/12 gekürzt, in welchem das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt.
Auch die Homeoffice-Pauschale wird auf 6 EUR/Tag angehoben sowie auf einen Maximalbetrag von 1.260 EUR gedeckelt. Außerdem ist diese nicht mehr zeitlich befristet, sondern wird dauerhaft im Gesetz verankert. Die Voraussetzung zur Inanspruchnahme ist, dass für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder die überwiegende Arbeitszeit am entsprechenden Tag im Homeoffice verbracht wird.
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