Meldepflichten für Kassen- und elektronische Aufzeichnungssysteme ab 01.01.2025

Steuertipps

Meldepflichten für Kassen- und elektronische Aufzeichnungssysteme (eAS)

Ob Friseur, Modegeschäft oder der Supermarkt nebenan, sie alle haben es – ein Kassensystem.
Ab Jahresbeginn besteht nun eine Meldepflicht für sämtliche Kassen- und elektronische Aufzeichnungssysteme (eAS), worüber wir nachfolgend informieren möchten.

Mit der Kassenmeldepflicht kann der Gesetzgeber prüfen und sicherstellen, dass alle Betriebe mit gesetzeskonformen Kassensystemen arbeiten.

Die gesetzliche Meldepflicht besteht für die Inbetriebnahme, Änderungen und Stilllegung der Kasse.

Die Meldung müssen Sie zum jetzigen Stand selbst vornehmen; diese können wir - zumindest derzeit - als Ihre Steuerkanzlei nicht für Sie vornehmen.

 

Das Wichtigste kurz zusammengefasst:

  • Ab dem 01.01.2025 steht das Mitteilungsverfahren zur Verfügung.
  • Alle ab dem 01.07.2025 angeschafften Kassen müssen innerhalb eines Monats gemeldet werden.
  • Alle vor dem 01.07.2025 angeschafften Systeme müssen spätestens bis zum 31.07.2025 gemeldet werden.
  • Alle vor dem 01.07.2025 angeschafften Systeme, die bis dahin außer Betrieb genommen worden sind, müssen nicht mehr gemeldet werden.
  • Alle Systeme, die ab dem 01.07.2025 außer Betrieb genommen werden und zuvor gemeldet wurden, müssen innerhalb eines Monats abgemeldet werden.

 

Betroffen von der Meldepflicht sind:

  1. elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen, die als spezialisierte elektronische Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion gelten
    • Kassenfunktion = Aufzeichnungssystem zur Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen
  2. Vergleichbare elektronische, vor Ort genutzte Zahlungsformen wie zum Beispiel
    • Geldkarten, virtuelle Konten oder Bonuspunktesysteme von Drittanbietern
    • „an Geldes statt“ angenommener Gutscheine, Guthabenkarten, Bons und dergleichen
  3. Wegstreckenzähler und Taxameter mit Angabe des jeweiligen Kfz-Kennzeichens des Fahrzeugs

Von der Regelung ausgenommen sind:

  1. Aufbewahrungsmöglichkeiten für Bargeld etwa in Form einer Kassenlade
  2. Wegstreckenzähler und Taxameter, die ohne technische Sicherheitseinrichtung verwendet werden und für die die Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung (längstens bis 31.12.2025) in Anspruch genommen wird

 

Folgende Informationen sind an das zuständige Finanzamt zu melden:

  1. Name des Steuerpflichtigen
  2. Steuernummer des Steuerpflichtigen
  3. Nach Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer auch diese
  4. Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung mit Zertifizierungs-ID und Seriennummer der TSE (nach § 146a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 AO)
    Beispiel einer Zertifizierungs-ID: BSI-K-TR-nnnn-yyyy
    (nnnn bedeutet eine vierstellige Nummerierung, yyyy eine vierstellige Jahreszahl)
  5. Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems (eAS)
  6. Anzahl der verwendeten eAS (je Betriebsstätte/ Einsatzort)
  7. Seriennummer des verwendeten eAS (herstellerabhängig)
  8. Datum der Anschaffung des verwendeten eAS
  9. Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten eAS

 

Möglichkeiten der Meldung:

Zunächst einmal wird es ausschließlich digital möglich sein (keine PDF Vordrucke).
Folgende Varianten stehen zur Verfügung:

  1. Extern der DATEV
    • Über das Programm „Mein ELSTER“ oder die ERiC-Schnittstelle
    • Alternativ per Upload einer XML-Datei auf elster.de
  2. Über DATEV (noch in Planung)
    • DATEV bietet voraussichtlich ab April 2025 eine Lösung zur Abgabe der Kassenmeldung an.
    • Die Lösung wird analog dem Produkt DATEV Kassenarchiv online im Direktgeschäft über die Plattform MeinFiskal bereitgestellt (DATEV MeinFiskal | Die offene Plattform für die ordnungsgemäße Kassenführung).
    • Der Steuerpflichtige legt für die Nutzung der DATEV Kassenmeldung ein Benutzerkonto auf MeinFiskal an und kann dann die notwendigen Daten erfassen.
    • Zur Übermittlung der Kassenmeldung an die Finanzbehörde sind DATEV SmartCard oder DATEV SmartLogin erforderlich. Die Übermittlung kann durch das Unternehmen oder durch den Steuerberater erfolgen.

Sollten wir zukünftig für Sie die Kassenmeldung übernehmen, benötigen wir von Ihnen alle vollständigen Angaben zu Ihrer Kasse wie sie weiter oben aufgeführt sind.

 

Sollten Sie weitere Fragen haben, so kommen Sie gerne auf uns zu!

Klinger & Partner, Ihre Steuerberater in Reichelsheim und Bad König

Wir beraten Sie gerne und vorausschauend!

Zurück