Mehr Hinzuverdienst für Frührentner – Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen
Im Dezember 2022 hat der Bundesrat das 8. SGB-IV-Änderungsgesetzt gebilligt. Damit wurde zum 01.01.2023 eine grundlegende Reformierung der Hinzuverdienstmöglichkeiten bei vorgezogenen Altersrenten beschlossen!
Konkret hat der Gesetzgeber die bisherigen Hinzuverdienstgrenzen für Altersrenten gestrichen, sodass Frührentner künftig beliebig viel hinzuverdienen können, ohne dass eine Kürzung der Rente droht. Dies gilt unabhängig davon, wann die Rente begonnen hat, und ist zeitlich unbefristet. Mit diesem Vorgehen soll ein flexiblerer Übergang in den Ruhestand gestaltet werden können.
Bei Erwerbsminderungsrenten bestehen ab dem 01.01.2023 dynamische Hinzuverdienstgrenzen, die durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich neu festgelegt werden. Es soll hiermit eine automatische Dynamisierung entsprechend der Gehaltsentwicklungen von Arbeiternehmern und Arbeitnehmerinnen in Deutschland ermöglich werden. Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich für 2023 eine Hinzuverdienstgrenze von ca. 35.650 EUR, bei Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Hinzuverdienstgrenze von ca. 17.820 EUR
Für Erwerbsminderungsrenten gilt weiterhin, dass eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden darf, welches Grundlage für die Erwerbsminderungsrente ist. Anderenfalls kann der Anspruch auf die Rente trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen entfallen.
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