Geplante Förderungen von E-Fahrzeugen – Sparen durch bereits angeschaffte E-Fahrzeuge?

Steuertipps

Nach Streichung der Kaufprämie im April 2023 gingen die Anschaffungen der elektrobetriebenen Fahrzeuge zurück. Nun plant die Bundesregierung im Zuge der Wachstumsinitiative eine weitere Anhebung der Höchstgrenze für den Bruttolistenpreis bei Ermittlung der Privatnutzung sowie die Einführung einer Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge, um den Ausbau der Elektromobilität wieder anzukurbeln.

Ermittlung Privatnutzung von E-Fahrzeugen

Bisher wurde bei Ermittlung der Privatnutzung von E-Autos nur ein Viertel des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage angesetzt, wenn der Bruttolistenpreis die Grenze von 60.000 EUR nicht überschritten hat. Bei Überschreitung dieser Grenze wurde stattdessen der hälftige Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage genommen.

Durch das bereits verabschiedete Wachstumschancengesetz wurde die Höchstgrenze des Bruttolistenpreises bei einer Anschaffung ab dem 01.01.2024 bereits auf 70.000 EUR erhöht.

Die Höchstgrenze des Bruttolistenpreises soll nun weiter angehoben werden:

  • rückwirkend ab 01.07.2024
  • auf 95.000 EUR.

Bei E-Dienstwagen gibt es hier die Besonderheit, dass nicht das Anschaffungsdatum von Bedeutung ist, sondern der Zeitpunkt der Übergabe an den Arbeitnehmer. Maßgebend ist also das Datum der erstmaligen Überlassung des E-Dienstwagens.

Unter dieser Annahme gilt es zu erwägen, ob ein Fahrzeugtausch bei Unternehmern mit mehreren Firmen – also separaten Arbeitgebern – sinnvoll ist, da es einen neuen Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung an den Arbeitnehmer geben würde. War die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Privatanteils zuvor der hälftige Bruttolistenpreis, weil er über der 60.000 EUR Grenze lag, könnten sich nach dem Tausch deutlich geringere Sachbezüge für den Arbeitnehmer ergeben, da fortan ein Viertel des Bruttolistenpreises anzusetzen wäre. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Bruttolistenpreis die geplante Höchstgrenze von 95.000 EUR nicht überschreitet. Lediglich ein Fahrzeugtausch unter den Arbeitnehmern fällt nicht darunter.

 

Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge

Weiterhin ist angedacht eine Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge einzuführen:

  • für neu zugelassene betriebliche Elektrofahrzeuge
  • über 6 Jahre
  • beginnend mit 40% im Jahr der Anschaffung
  • bei Anschaffung rückwirkend zum 01.07.2024 bis 31.12.2028.

Angedacht ist diese Sonderabschreibung als eine Art degressive Abschreibung anstelle der regulären linearen Abschreibung, was wie folgt aussehen könnte:

AfA-Staffel:

  1. Jahr 40%
  2. Jahr 24%
  3. Jahr 14%
  4. Jahr   9%
  5. Jahr   7%
  6. Jahr   6%

Wie die Anhebung der Höchstgrenze für den zulässigen Bruttolistenpreis soll auch die Einführung der Sonder-AfA im Wege eines Änderungsantrages der Koalitionsfraktionen im Bundestag in das Steuerfortentwicklungsgesetz aufgenommen werden. In den Regierungsentwurf des SteFeG fanden die Regelungen keinen Eingang, was die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Umsetzung fraglich erscheinen lässt.

 

Gleichstellung von mit E-Fuels betriebenen Fahrzeugen mit Elektrofahrzeugen?

Die Wachstumsinitiative der Bundesregierung erhält zur Elektromobilität auch die Zielvorgabe einer steuerlichen Gleichstellung von ausschließlich mit E-Fuels betriebenen Fahrzeugen mit Elektrofahrzeugen. Bislang liegen hierzu keine weitergehenden Angaben vor; dies bleibt komplett offen.

 

Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass die dargestellten Änderungen bisher nur geplant, aber noch nicht beschlossen sind.

 

Sollten Sie weitere Fragen haben, so kommen Sie gerne auf uns zu!

Klinger & Partner, Ihre Steuerberater in Reichelsheim und Bad König

Wir beraten Sie gerne und vorausschauend!

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