Gebäudeabschreibung im Steuerrecht - Überblick über lineare Abschreibungsmöglichkeiten und mögliche Sonderabschreibungen im Mietwohnungsneubau - neue Phase 2 von 2023 bis 01.10.2029

Steuertipps

Um den Wertverlust von Wirtschaftsgütern im Steuerrecht zu berücksichtigten, werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer verteilt und als Abschreibungsbeträge berücksichtigt.

Für die Abschreibung von Gebäuden gibt es gesonderte Regelungen und Unterscheidungen, die wir im Folgenden darstellen (§ 7 EStG):

  1. Gebäude im Betriebsvermögen, die nicht Wohnzwecken dienen
    • Bauantrag nach dem 31.03.1985: jährlich 3 % Abschreibung (= 33 Jahre Nutzungsdauer)
    • Bauantrag vor dem 01.04.1985: siehe Unterscheidungen bei Nr. 2, abhängig vom Fertigstellungszeitpunkt
  2. Gebäude, welche die Voraussetzungen der Nr. 1 nicht erfüllen (bspw. Vermietungsobjekte im Privatvermögen)
    • Fertigstellung nach dem 31.12.2022:  jährlich 3 % Abschreibung (= 33 Jahre Nutzungsdauer)
    • Fertigstellung vor dem 01.01.2023 und nach dem 31.12.1924: jährlich 2 % Abschreibung (= 50 Jahre Nutzungsdauer)
    • Fertigstellung vor dem 01.01.1925: :  jährlich 2,5 % Abschreibung (= 40 Jahre Nutzungsdauer)            

Durch das Wachstumschancengesetz wurde außerdem eine befristete degressive Abschreibung auf Wohngebäude eingeführt. Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme besteht, wenn das Wohngebäude nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.01.2029 angeschafft wurde und sich das Gebäude innerhalb der EU/EWR befindet. Der Abschreibungssatz beträgt 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Erstjahr und anschließend 5 % des Restbuchwerts. Die Begünstigung gilt ausschließlich für neu gebaute oder im Jahr der Fertigstellung erworbene Immobilien!

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

Zur Förderung des Wohnungsneubaus hat der Gesetzgeber Anreize in Form einer erhöhten Sonderabschreibung eingeführt (§ 7b EStG). Die Abschreibung beträgt im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den 3 Folgejahren bis 5% pro Jahr, somit insgesamt bis zu 20%!

Die Sonderabschreibung wird zusätzlich zur regulären Gebäudeabschreibung aus Nr. 2 gewährt.

Hierbei sind zeitlich betrachtet 2 Zeiträume zu unterscheiden:

  • Phase 1: Bauantrag vom 01.09.2018 – 31.12.2021

    Voraussetzungen zur Sonderabschreibung:
    • Schaffung neuer Wohnraum und dauerhafte Vermietung zu Wohnzwecken im Jahr der Anschaffung/Herstellung und den 9 Folgejahren
    • Baukosten nicht über 3.000 EUR pro m² Wohnfläche
    • Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibung max. 2.000 EUR pro m²

Die Sonderabschreibung für Gebäude der Phase 1 ist letztmalig im Veranlagungszeitraum 2026 abziehbar, auch wenn der Abschreibungszeitraum noch nicht abgelaufen ist. Die volle Sonderabschreibung von 4 x 5 % ist demnach nur möglich, wenn das Gebäude bis zum 31.12.2023 fertiggestellt ist.

  • Phase 2: Bauantrag vom 01.01.2023 bis 01.10.2029

Voraussetzungen zur Sonderabschreibung:

    • Schaffung neuer Wohnraum und dauerhafte Vermietung zu Wohnzwecken im Jahr der Anschaffung/Herstellung und den 9 Folgejahren
    • Erfüllung der Kriterien eines „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsklasse und dies durch das Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude“ nachgewiesen
    • Baukosten nicht über 5.200 EUR pro m² Wohnfläche
    • Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibung max. 4.000 EUR pro m²

 

 

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