Fiskus hat private Internetverkäufe im Blick

Steuertipps

Durch den Verkauf von Waren und Dienstleistungen auf digitalen Plattformen entgehen den EU-Mitgliedsstaaten Steuereinnahmen, da die Finanzverwaltungen bislang keine Mittel zur Bestimmung dieser Umsätze zur Verfügung hatten.

Mit Wirkung zum 01.01.2023 wurde nun das „Plattformen-Steuertransparenzgesetz“ eingeführt. Die Betreiber von Internethandelsplattformen sind durch dieses Gesetz dazu verpflichtet, Informationen und Daten über privat getätigte Geschäfte an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Die Datenübermittlung muss spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres durchgeführt werden.

Betroffen sind private Dienstleistungen und Verkäufe über Plattformen wie zum Beispiel Ebay, Facebook Marketplace, Vinted und Amazon sowie auch die Vermietung von Zimmern und Wohnungen über AirBnB.

Muss jeder Verkauf von der Plattform dem Finanzamt gemeldet werden?

Das neue Gesetz sieht vor, dass keine Meldung vom Plattformbetreiber an das Finanzamt zu erfolgen hat, wenn im Meldezeitraum weniger als 30 Verkäufe durchgeführt wurden und die Summe der dafür erhaltenen Vergütungen weniger als 2.000 EUR beträgt. Ist eine der beiden Grenzen überschritten, müssen die getätigten Umsätze gemeldet werden. Die Bagatellgrenze gilt hierbei pro Plattform.

Welche Daten werden von den Plattformen übermittelt?

  • Folgende Daten werden an die Finanzverwaltung gemeldet:
  • Anschrift
  • Steuer-ID
  • USt-ID
  • Von den Plattformen einbehaltene Gebühren/Steuern/Provisionen pro Quartal
  • Gutgeschriebene Vergütungen pro Quartal
  • Zahl der relevanten entgeltlichen Tätigkeiten pro Quartal

Privatverkäufer sollten alle durchgeführten Verkäufe dokumentieren, um bei Nachfragen der Steuerbehörden ihre Verkäufe belegen können. Es empfiehlt sich, sowohl das genaue Verkaufsdatum als auch den Einkaufs- und den Verkaufspreis für jeden Verkauf zu notieren.

Sollten Sie weitere Fragen haben, so kommen Sie gerne auf uns zu!

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