Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ab 2026 – was ist zu beachten?

Steuertipps

Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ab 2026 – was ist zu beachten?

Durch das Steuerermäßigungsgesetz 2025 wird zum 01.01.2026 die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7% auf die Speisenabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dauerhaft angewendet. Dies gilt wie bisher nicht für die Abgabe von Getränken.

Zeitraum

Speisen

Getränke

vom 01.01.2024 bis 31.12.2025

19 %

19 %

ab 01.01.2026

7 %

19 %


Neben Restaurants, Gastwirtschaften und Kantinen betrifft dies auch Imbissbetriebe, Caterer, Cafés sowie die Verpflegung in Schulen, Kindertagesstätten und vielen mehr, soweit deren Speisenabgabe als Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung zu beurteilen ist.

Nach der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 ist Ziel der Maßnahme die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche. Daneben sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Denn Speisen für den Außer-Haus-Verzehr unterlagen bereits als Lieferung von Lebensmitteln dem ermäßigten Steuersatz.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Behandlung von An- und Vorauszahlungen
  2. Ausstellung und Einlösung von Restaurantgutscheinen
  3. Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht
  4. Vereinfachungsregelung für sog. Kombiangebote
  5. Anpassung der Aufteilungsquote für einheitliches Übernachtungsentgelt
  6. Tipps – was ist zu beachten?

 

  1. Behandlung von An- und Vorauszahlungen

An- und Vorauszahlungen für eine spätere Restaurantdienstleistung werden bereits im Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung des Geldes der Umsatzsteuer unterworfen - auch wenn der Gastronomiebetrieb seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten besteuert.
Die endgültige Besteuerung richtet sich aber nach dem Zeitpunkt der Leistung. Das bedeutet, die Umsatzsteuer in An- und Vorauszahlungen muss in dem Voranmeldungszeitraum korrigiert werden, in dem die sonstige Leistung tatsächlich ausgeführt wird.

 

  1. Ausstellung und Einlösung von Restaurantgutscheinen

Da in dem Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2025 sowohl Speisen als auch Getränke dem allgemeinen Steuersatz von 19% unterlagen, waren ausgestellte Restaurantgutscheine stets Einzweckgutscheine. Der Umsatz bei Gutscheinausgabe musste bereits bei Erhalt des Geldes endgültig versteuert werden. Bei der Gutscheineinlösung wurde nur noch eine eventuelle Zuzahlung des Gastes versteuert.

Dagegen handelt es sich bei ab dem 01.01.2026 ausgestellten Restaurantgutscheinen gegen Entgelt um Mehrzweckgutscheine.
Bei Ausstellung des Gutscheins ist noch nicht absehbar, welchen Umsatzsteuerbetrag er damit auslöst, weil Speisen (7%) und Getränke (19%) nun verschiedene Steuersätze auslösen.

Die Zahlung des Kunden für den Gutschein führt somit zu keinem Umsatz.
Vielmehr ist der gesamte Umsatz erst bei Einlösung des Gutscheins zu versteuern.

 

  1. Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht

Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird es nicht beanstandet, wenn bei Umsätzen in der Nacht vom 31.12.2025 auf den 01.01.2026 der bis zum 31.12.2025 geltende Regelsteuersatz von 19% angewendet wird. Dabei soll es Gastronomiebetrieben ermöglicht werden, die erforderliche buchungstechnische Systemumstellung nicht bereits um 0:00 Uhr des 01.01.2026 vornehmen zu müssen.

 

  1. Vereinfachungsregelung von sog. Kombiangeboten

Für Angebote, die sowohl Speisen als auch Getränke beinhalten (z. B. Buffet), wurde die Vereinfachungsregelung wieder eingeführt. Um bei den Kombiangeboten für die Gastronomie eine Vereinfachung zu schaffen, sieht das Bundesfinanzministerium mit dem Schreiben vom 22.12.2025 die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines pauschalen Aufteilungsmaßstabs vor. Hiernach wird bei Aufteilung des Gesamtkaufpreises von Kombiangeboten aus Speisen inkl. Getränken 30% des Pauschalpreises dem Entgelt für Getränke zugeschrieben.

 

  1. Anpassung der Aufteilungsquote für einheitliches Übernachtungsentgelt

Die bisher existierende pauschale Quote für die Aufteilung eines einheitlichen Übernachtungsentgelts, das für Leistungen anfällt, die teilweise dem Regelsteuersatz und teilweise dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, wird mit 01.01.2026 von 20% auf 15% reduziert. Dies ist die logische Konsequenz daraus, dass die Speisenabgabe des Frühstücks genauso auf 7% herabgesetzt wird.

 

  1. Tipps – was ist zu beachten?
  • Denken Sie daran, Ihr Kassensystem entsprechend der Neuregelung umzustellen. Für die Ausgabe von Speisen muss unbefristet der ermäßigte Steuersatz von 7% ausgewiesen werden.
  • Behalten Sie im Hinterkopf, dass die Umsatzsteuer in bereits ausgestellten An- und Vorauszahlungen für Restaurantdienstleistungen eventuell bei der tatsächlichen Leistungserbringung korrigiert werden muss.
  • Achten Sie auf die geänderte Versteuerung bei der Ausgabe von Gutscheinen. Ab dem 01.01.2026 handelt es sich um Mehrzweckgutscheine, die erst bei Einlösung versteuert werden.

 

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