Elektrofahrzeuge – Steuerliche Vorteile bei Abschreibung und Privatversteuerung

Steuertipps

Elektrofahrzeuge – Steuerliche Vorteile bei Abschreibung und Privatversteuerung

Angesichts der hohen Benzinpreise lohnt sich die Anschaffung eines Elektrofahrzeugs nicht nur aus ökologischer Sicht, sondern auch steuerlich. Sowohl bei der Abschreibung als auch bei der Privatversteuerung gibt es attraktive Sonderregelungen, die Ihre Steuerlast deutlich senken können.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Abschreibungsmöglichkeiten für Elektrofahrzeuge
    • Linear
    • Degressiv
    • Arithmetisch-degressiv (neu)
  2. Privatversteuerung bei Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs
    • 1 %-Regelung => nur ein Viertel
    • Fahrtenbuchmethode
  3. Fazit: Steuerliche Vorteile optimal nutzen

 

  1. Abschreibungsmöglichkeiten für Elektrofahrzeuge

Es gibt drei steuerliche Varianten zur Abschreibung:

  • Lineare Abschreibung:
    Das Fahrzeug wird gleichmäßig über die typische Nutzungsdauer von sechs Jahren abgeschrieben.

  • Degressive Abschreibung:
    Für Fahrzeuge, die zwischen dem 01.07.2025 und dem 31.12.2027 angeschafft werden, kann im ersten Jahr bis zu dem Dreifachen der linearen Abschreibung (maximal 30 % der Anschaffungskosten) abgeschrieben werden. Danach erfolgt die Abschreibung mit einem festen Prozentsatz des Restbuchwertes.

  • Neue arithmetisch-degressive Abschreibung:
    Speziell für neu zugelassene reine Elektrofahrzeuge eingeführt – gilt nicht für Hybrid-Fahrzeuge, E-Bikes oder Ähnliches. Der zugelassene Anschaffungszeitraum ist der gleiche wie bei der degressiven Abschreibung. Im Jahr der Anschaffung sind pauschal 75 % der Anschaffungskosten abziehbar – ohne zeitanteilige Kürzung, gefolgt von festen Staffelsätzen in den Folgejahren.
    Diese Methode führt zu einer erheblich früheren steuerlichen Entlastung und ist nicht mit der Sonderabschreibung nach § 7g EStG kombinierbar. Außerdem ist kein Übergang zur linearen Abschreibung möglich.

Jahr nach Anschaffung

Abschreibungssatz

1. (laufendes Jahr)

75 %

2.

10 %

3.

  5 %

4.

  5 %

5.

  3 %

6.

  2 %

Es besteht ein Wahlrecht zwischen den drei Abschreibungsarten, sofern das Elektrofahrzeug ab dem 1. Juli 2025 angeschafft wird. Die Wahl sollte anhand der individuellen steuerlichen Situation getroffen werden, um den größtmöglichen Vorteil zu erzielen.

 

  1. Privatversteuerung bei Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs

Die private Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs ist als Entnahme bzw. geldwerter Vorteil zu versteuern. Auch hier gibt es Wahlmöglichkeiten:

  • 1 %-Regelung:
    Für reine Elektrofahrzeuge wird nur ein Viertel = 0,25 % des Bruttolistenpreises angesetzt. Es gelten jedoch Obergrenzen: vom 01.01.2024 bis zum 30.06.2025 beträgt die Obergrenze für die Viertelung des Bruttolistenpreises 70.000 €. Ab dem 01.07.2025 steigt diese Obergrenze auf 100.000 €. Wird die jeweilige Obergrenze überschritten, wird der Bruttolistenpreis halbiert anstatt geviertelt.

  • Fahrtenbuchmethode:
    Hier wird nur ein Viertel der tatsächlichen Kosten oder vergleichbarer Aufwendungen berücksichtigt. Diese Methode ist oft günstiger bei geringem Privatanteil.

 

  1. Fazit: Steuerliche Vorteile optimal nutzen

Die Kombination aus attraktiven Abschreibungsvarianten und reduzierter Privatversteuerung macht reine Elektrofahrzeuge steuerlich besonders interessant – gerade bei hohen Benzinpreisen. Wer ohnehin eine Neuanschaffung plant, sollte den zeitlichen Rahmen für die Sonderabschreibungen beachten, das Wahlrecht zwischen den drei Abschreibungsarten gezielt nutzen und die individuell günstigste Privatversteuerungsmethode wählen.

 

Sollten Sie weitere Fragen haben, so kommen Sie gerne auf uns zu!

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