Die neue Aktivrente ab 2026
Die neue Aktivrente ab 2026
Am 15. Oktober 2025 hat das Bundeskabinett den Entwurf für das Aktivrentengesetz ab dem 01.01.2026 beschlossen. Ziel ist es, den Übergang in den Ruhestand flexibler zu gestalten und Anreize für eine längere Erwerbstätigkeit im Rentenalter zu schaffen.
Inhaltsverzeichnis:
1. Einführung ab 01.01.2026
2. Zustimmung des Bundesrats noch ausstehend
- Einführung ab 01.01.2026
Ab dem 01.01.2026 soll das Aktivrentengesetz in Kraft treten. Die wichtigsten Punkte der geplanten Neuregelung sind:
- Einführung eines monatlichen Steuerfreibetrags von 2.000 EUR für sozialversicherungs-pflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung (§ 3 Nr. 21 EStG-neu).
- Hinweis: Die Einkünfte bleiben weiter sozialversicherungspflichtig.
- Begünstigt werden Personen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze (in der Regel 67 Jahre) erreicht haben und weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.
- Die Steuerbefreiung gilt unabhängig davon, ob bereits eine Rente bezogen wird oder der Rentenbezug aufgeschoben wird.
- Der Steuerfreibetrag ist ausgeschlossen für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, für aktive Beamte über die Regelaltersgrenze hinaus sowie für geringfügig Beschäftigte.
- Die Steuerfreiheit wird direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Bei mehreren Dienstverhältnissen muss der Freibetrag dem Arbeitgeber bestätigt werden, um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden.
- Zustimmung des Bundesrats noch ausstehend
Der monatliche Steuerfreibetrag von 2.000 EUR für sozialversicherungspflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung, wie er im Rahmen des Aktivrentengesetzes vorgesehen ist, befindet sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren. Zwar wurde der Regierungsentwurf am 15. Oktober 2025 vom Bundeskabinett beschlossen, jedoch stehen die Verabschiedung im Bundestag, die Zustimmung des Bundesrats sowie die abschließende Verkündung noch aus. Die Einführung dieser Regelung erfolgt daher unter Vorbehalt und kann sich im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens noch ändern. Die Verabschiedung im Bundesrat ist im Dezember 2025 vorgesehen.
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