Arbeiten im Homeoffice vs. Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers – Wann kann was steuerlich geltend gemacht werden?

Steuertipps

Auch nach dem Ende der Corona-Pandemie arbeiten viele Berufstätige aus dem Homeoffice heraus. An die Abzugsfähigkeit von Kosten für ein Arbeitszimmer sind im Steuerrecht jedoch strenge Anforderungen geknöpft. Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 01.01.2023 die bisherigen Regelungen überarbeitet und angepasst. Im Folgenden stellen wir die nun geltenden Voraussetzungen zur Geltendmachung von Kosten für das Arbeitszimmer bzw. die Homeoffice-Tätigkeit vor.

Der Begriff „häusliches Arbeitszimmer“ ist grundsätzlich nur dann erfüllt, wenn der Raum den folgenden Anforderungen entspricht:

  • Räumlicher Zusammenhang zur selbst genutzten Wohnung
  • Büromäßig ausgestattet
  • Nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt
    • Erfüllt, wenn vom Wohnraum abgetrennt und private Nutzung unter 10 %
    • Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer reicht nicht aus!

Außerdem muss das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellen!

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, ist wie bisher ein Vollabzug der tatsächlich angefallenen Aufwendungen in unbegrenzter Höhe möglich.

Neu ab 2023 ist, dass ohne Nachweis von Belegen und Kosten alternativ eine Jahrespauschale in Höhe von 1.260 EUR angesetzt werden kann! Die Pauschale ist für jeden Monat um 1/12 zu kürzen, in dem die Voraussetzungen des „häuslichen Arbeitszimmers“ nicht vorlagen.

Sofern entweder die räumlichen Voraussetzungen des Arbeitszimmers nicht erfüllt sind oder das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, können Aufwendungen nur im Rahmen der „Homeoffice-Pauschale“ geltend gemacht werden. Diese beläuft sich auf 6 EUR/Tag bei max. ansetzbaren 210 Tagen/Jahr, dies ergibt max. 1.260 EUR/Jahr.

Die „Homeoffice-Pauschale“ wird für jeden Kalendertag gewährt, an dem die Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird und keine außerhalb der Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn für die Tätigkeit beim Arbeitgeber dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen würde. Dann wäre die Pauschale auch für Tage zu gewähren, an denen die Tätigkeit zusätzlich auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.

Zu beachten ist hierbei jedoch, dass Kosten für Arbeitsmittel ( z. B. Schreibtisch, Bürostuhl, Laptop) von etwaigen Abzugsbeschränkung nicht betroffen sind und in vollem Umfang abzugsfähig bleiben.

Sollten Sie weitere Fragen haben, so kommen Sie gerne auf uns zu!

Klinger & Partner, Ihre Steuerberater in Reichelsheim und Bad König

Wir beraten Sie gerne und vorausschauend!

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