Achtung – keine pauschale Auszahlung mehr von Stromkosten an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer möglich ab 01.01.2026 – welche Regeln gelten und was ist ab 2026 zu beachten?
Achtung – keine pauschale Auszahlung mehr von Stromkosten an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer möglich ab 01.01.2026 – welche Regeln gelten und was ist ab 2026 zu beachten?
Bisher konnte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern für das Aufladen eines betrieblichen Elektro- oder Hybridfahrzeugs zu Hause eine monatliche Ladestrompauschale steuerfrei erstatten. Dies ist ab 2026 nicht mehr möglich. Nachfolgend erläutern wir Ihnen andere Erstattungsmöglichkeiten dieser Kosten.
Inhaltsverzeichnis:
- Steuerliche Behandlung bisher
- Ermittlung der tatsächlichen Stromkosten
- Strompreispauschale
- Steuerliche Behandlung bis 31.12.2025
Bisher wurde unterschieden, ob den Arbeitnehmern beim Arbeitgeber zusätzlich eine Lademöglichkeit zur Verfügung steht oder nicht:
- Mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:
Hybridfahrzeuge: Der Arbeitgeber konnte monatlich 15 € steuerfrei erstatten.
Elektrofahrzeuge: Der Arbeitgeber konnte monatlich 35€ steuerfrei erstatten.
- Ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:
Hybridfahrzeuge: Der Arbeitgeber konnte monatlich 30 € steuerfrei erstatten.
Elektrofahrzeuge: Der Arbeitgeber konnte monatlich 70€ steuerfrei erstatten.
Diese Pauschalen galten sowohl für Elektrofahrzeuge als auch für Hybridfahrzeuge und sollten die privaten Stromkosten für das Laden zu Hause vereinfachend abdecken.
Diese Pauschalregelung ist jedoch zum 31.12.2025 ausgelaufen. Ab dem 01.01.2026 können entweder die tatsächlichen Stromkosten ermittelt oder eine Strompreispauschale angesetzt werden.
- Ermittlung der tatsächlichen Stromkosten – bisher und auch zukünftig
Alternativ zur Strompreispauschale können die tatsächlich entstandenen Stromkosten für das Laden des Fahrzeugs zu Hause ermittelt werden.
Voraussetzung hierfür ist in der Regel ein separater Stromzähler, der den Stromverbrauch des Elektro- bzw. Hybridfahrzeugs eindeutig erfasst. Die ermittelte Strommenge wird anschließend mit dem individuellen Strompreis des Arbeitnehmers multipliziert.
Dabei ist zu beachten, dass nicht nur der Preis pro Kilowattstunde (kWh), sondern auch der Grundpreis des Stromtarifs anteilig in die Berechnung einzubeziehen ist.
Die Arbeitnehmer müssen den individuellen Strompreis gegenüber dem Arbeitgeber nachweisen, beispielsweise durch Vorlage des Stromliefervertrags oder einer Stromabrechnung des Energieversorgers.
Ein Eigenbeleg des Arbeitnehmers als Nachweis des Strompreises ist nach den Vorgaben des Gesetzgebers nicht zulässig.
- Strompreispauschale -Neuregelung ab 1.1.2026
Die Strompreispauschale ersetzt die bis zum 31.12.2025 geltende Ladestrompauschale. Sie findet daher ab dem 01.01.2026 zunächst befristet bis zum 31.12.2030 Anwendung.
Bei dieser Methode wird der für das Laden des Fahrzeugs ermittelte Stromverbrauch mit dem vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten Gesamtstrompreis für private Haushalte multipliziert. Der sich ergebende Betrag ist anschließend auf volle Cent abzurunden.
Für die Berechnung ist jeweils für das gesamte Kalenderjahr der für das erste Halbjahr des Vorjahres veröffentlichte durchschnittliche Gesamtstrompreis maßgeblich. Dieser umfasst Steuern, Abgaben und Umlagen und bezieht sich auf einen Jahresstromverbrauch von 5.000 bis 15.000 kWh.
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Klinger & Partner, Ihre Steuerberater in Reichelsheim und Bad König
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