Wachstumschancengesetz verabschiedet - Übersicht über die wesentlichen Änderungen

Steuertipps

Am 22.03.2024 hat der Bundesrat nach langem Ringen zwischen Bundestag, Bundesrat und dem eingeschalteten Vermittlungsausschuss dem von der Bundesregierung eingebrachten „Wachstumschancengesetz“ zugestimmt. Mit dem Gesetz sollen die Wachstumschancen der deutschen Wirtschaft erhöht und die Investitionstätigkeit sowie die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen gesteigert werden.

Folgend möchten wir Ihnen einen Überblick über die beschlossenen Änderungen geben:

1. Einkommensteuer

Geschenke an Geschäftsfreunde

Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer sind ab 2024 bis zu einem Betrag von 50 EUR netto pro Jahr steuerlich abzugsfähig (bisher: 35 EUR).

Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen

Bei der Ermittlung der privaten Nutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen, die keinen CO2-Ausstoß haben, sind wie bisher nur 1/4 der Bemessungsgrundlage zu versteuern. Dies gilt künftig bis zu einem Maximalbetrag des Bruttolistenpreises von 70.000 EUR (bisher: 60.000 EUR).

Die Neuregelung gilt nur für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden!

Befristete Einführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Die degressive Abschreibung kann für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind. Allerdings darf der anzuwendende Prozentsatz höchstens das Zweifache der bei der linearen Jahres-AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 Prozent nicht übersteigen.

Befristete Einführung der degressiven Abschreibung für Wohngebäude

Eine degressive Abschreibung i. H. v. 5 % wird für Gebäude ermöglicht, die Wohnzwecken dienen und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind.

Die degressive AfA kann erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung ist die degressive Afa nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.

Anpassung der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

Die Regelungen zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau wurden erweitert. So können nun auch Baumaßnahmen begünstigt werden, bei denen der Bauantrag vor dem 01.10.2029 gestellt wurde. (bisher: 01.01.2027) Außerdem wurden die maximalen Anschaffungs- oder Herstellungskosten pro m² sowie die maximale Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung nach oben angepasst.

Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Die Sonderabschreibung beträgt künftig bis zu 40 % der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. (bisher: 20% der Investitionskosten) Gilt für Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach dem 31.12.2023.

Verbesserung der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG

Die begünstigte Besteuerung von nicht entnommenen Gewinnen wird dadurch verbessert, dass ab dem VZ 2024 der begünstigungsfähige Betrag um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge zur Zahlung der Einkommensteuer erhöht wird.

Fünftelregelung bei der Lohnsteuer

Ab dem VZ 2025 wird die Tarifermäßigung für bestimmte Arbeitslöhne (bspw. Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten etc.) nicht mehr im Rahmen der Lohnsteuer berücksichtigt. Das bisherige Verfahren war für die Arbeitgeberseite zu kompliziert. Die Tarifermäßigung kann der Arbeitnehmer stattdessen wie bisher im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.

Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung

Arbeitgeber konnten bisher die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent erheben, wennder steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 100 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Grenzbetrag wird ab dem VZ 2024 aufgehoben.

 

2. Umsatzsteuer

Obligatorische Nutzung der eRechnung

Die Verwendung der eRechnung wird ab dem Jahr 2025 grundsätzlich verpflichtend und wird die Voraussetzung für eine später einzuführende Verpflichtung von transaktionsbezogenen Meldungen an ein bundeseinheitliches System der Verwaltung.

Als eRechnung wird nur noch eine Rechnung angesehen, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre elektronische Verarbeitung ermöglicht, und die den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU. Alle anderen Rechnungsformate, bspw. Papierrechnung oder PDF-Rechnung, werden als „Sonstige Rechnung“ bezeichnet.

Es wird eindeutig geregelt, in welchen Fällen eine eRechnung obligatorisch zu verwenden ist und in welchen Fällen die Verwendung einer sonstigen Rechnung möglich bleibt. Für Kleinbetragsrechnungen i. S. d. § 33 UStDV  können weiterhin alle Arten von Rechnungen verwendet werden.

Diverse Übergangsregelungen sollen den Umstieg auf die eRechnung erleichtern:

      • Zu einem zwischen dem 1.1.2025 und 31.12.2026 ausgeführten Umsatz kann befristet bis zum 31.12.2026 statt einer eRechnung auch eine sonstige Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format (mit Zustimmung des Empfängers) ausgestellt werden.
      • Die Übergangsvorschrift wird für Unternehmen mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr (2026) bis zu 800.000 EUR nochmal um ein Jahr bis zum 31.12.2027 erweitert.

Umsatzsteuer-Voranmeldung

Unternehmer werden von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr 2.000 EUR betragen hat. (bisher: 1.000 EUR)

Ist-Besteuerung

Die Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten wird von 600.000 EUR auf 800.000 EUR angehoben.

 

3. Abgabenordnung

Grenzen für die Buchführungspflicht

Ab dem WJ 2024 sind gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte erst dann zur Führung von Büchern verpflichtet, wenn der Vorjahresumsatz mehr als 800.000 EUR beträgt. (bisher: 600.000 EUR)

Alternativ tritt die Buchführungspflicht ab einem Vorjahresgewinn von 80.000 EUR ein. (bisher: 60.000 EUR)

 

Der Vollständigkeit halber möchten wir noch die folgenden Punkte aufführen, die von der Bundesregierung zwar geplant und kommuniziert wurden, aber schlussendlich nicht umgesetzt werden:

      • Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 auf 1.000 EUR
      • Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand von 14 auf 15 bzw. von 28 auf 30 EUR
      • Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen von 110 auf 150 EUR

 

 

Sollten Sie weitere Fragen haben, so kommen Sie gerne auf uns zu!

Klinger & Partner, Ihre Steuerberater in Reichelsheim und Bad König

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