Verpflichtende Einführung der eRechnung zum 01.01.2025 - Sorgen Sie bereits jetzt für die notwendigen Voraussetzungen

Steuertipps

Das deutsche Umsatzsteuerrecht hat bisher den Vorrang der altbekannten Papierrechnung vor der elektronischen Rechnung geregelt. Durch den von der Bundesregierung vorgestellten Entwurf des „Wachstumschancengesetz“ wird dieser Vorrang nun umgekehrt! Mit Wirkung zum 01.01.2025 soll künftig die eRechnung als Standardvariante genutzt werden.

Die obligatorische Verwendung der eRechnung dient als Voraussetzung für die zu einem späteren Zeitpunkt einzuführende Meldung von Umsätzen im B2B Bereich an ein bundeseinheitliches elektronisches Meldesystem der Verwaltung.

Bisher musste der inländische Rechnungsempfänger ausdrücklich zustimmen, damit der Rechnungsaussteller eine elektronische Rechnung verwenden durfte. Dies entfällt künftig, da eRechnungen ab dem 01.01.2025 verpflichtend für B2B-Umsätze (Umsätze an andere im Inland ansässige Unternehmer für deren Unternehmen) auszustellen sind. Sofern eine Leistung an Privatpersonen erbracht wird, ist die Nutzung der eRechnung nicht verpflichtend und es kann wie bisher eine Papierrechnung ausgestellt werden.

Um den Verwaltungs- und Umsetzungsaufwand bei den Unternehmen zu reduzieren, wurden Übergangsvorschriften und Ausnahmen zur verpflichtenden Verwendung der eRechnung geschaffen:

  1. Für im Jahr 2025 ausgeführte Umsätze darf statt einer eRechnung wie bisher eine sonstige Rechnung auf Papier ausgestellt werden.
  2. Gleiches gilt für einen im Jahr 2026 ausgeführten Umsatz, wenn der Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im vorherigen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 EUR betragen hat.
  3. Für Kleinbetragsrechnungen bis zu 250 EUR (bspw. auch Kassenzettel und Tank-Belege) kann auch weiterhin eine Papierrechnung ausgestellt werden. Hier ist keine Verwendung der eRechnung zwingend.

Unsere Empfehlung ist es, sich frühzeitig mit den notwendigen Voraussetzungen zur eRechnung zu beschäftigen und sich auf deren Einführung vorzubereiten. Hilfreich sind hierbei digitale Arbeitsprozesse (bspw. digitale Buchführung), die wir für Sie anbieten. Weitere Infos zu unserem digitalen Service finden Sie auf unserer Homepage:

Sollten Sie weitere Fragen haben, so kommen Sie gerne auf uns zu!

Klinger & Partner, Ihre Steuerberater in Reichelsheim und Bad König

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