Geplante steuerliche Förderungen und Entlastungen durch das Wachstumschancengesetz

Steuertipps

Die Bundesregierung reagiert auf die ökonomischen Folgen der multiplen Krisen – Corona Pandemie, russischer Überfall auf die Ukraine, demographischer Wandel, Dekarbonisierung usw. – und hat daher einen Entwurf für das sogenannte „Wachstumschancengesetz“ verabschiedet. Dadurch sollen aus steuerlicher Sicht die Rahmenbedingungen für mehr Wachstum, Investitionen und Innovationen verbessert werden.

Wir möchten Ihnen im Folgenden die Highlights der geplanten Änderungen zusammenstellen. Hinweis: Der Bundesrat hat den überarbeiteten Gesetzesentwurf Ende November in den Vermittlungsausschuss überwiesen. Es ist also zu erwarten, dass die geplanten Änderungen zumindest teilweise noch angepasst werden.

  1. Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung
    Bereits in Zeiten der Corona-Pandemie wurde die degressive Abschreibung für Anschaffungen von Wirtschaftsgütern ab dem 01.01.2020 bis zum 31.12.2022 ermöglicht.
    Nun soll die degressive Abschreibung (das 2,5-fache des linearen Abschreibungssatzes, max. 25%) wieder neu eingeführt werden, und zwar für Anschaffungen ab dem 01.10.2023 bis 31.12.2024.
  2. Erhöhung der GWG-Grenze
    Die Grenze zur Sofortabschreibung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens soll ab 01.01.2024 von bisher 800 EUR auf 1.000 EUR netto steigen. Damit können Investitionen bis zu 1.000 EUR netto im Anschaffungsjahr zu 100% als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
  3. Anhebung der Sonderabschreibung nach § 7g EStG
    Bisher besteht die Möglichkeit, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eine Sofortabschreibung im Anschaffungsjahr sowie den folgenden 4 Wirtschaftsjahren von insgesamt 20% der Anschaffungskosten zu nutzen. Der Prozentsatz soll nun zum 01.01.2024 auf 50% angehoben werden!
  4. Anhebung diverser Freigrenzen und Freibeträge ab dem 01.01.2024
    Freigrenze abzugsfähiger Geschenke von bisher 35 EUR auf 50 EUR netto
    Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
    • Bei 24h Abwesenheit: von bisher 28 EUR auf 30 EUR
    • An- und Abreisetag: von bisher 14 EUR auf 15 EUR
    • Mehr als 8h Abwesenheit: von bisher 14 EUR auf 15 EUR
    Freibetrag für Zuwendungen an Mitarbeiter im Rahmen von Betriebsveranstaltungen von bisher 110 EUR auf 150 EUR.
  5. Anhebung diverser Grenzen im Bereich der Umsatzsteuer ab dem 01.01.2024
    • Umsatzsteuer-Voranmeldung: Grenze für die vierteljährliche Abgabe von bisher 1.000 EUR auf 2.000 EUR
    • Soll-Besteuerung: Erst ab einem Jahresumsatz von 800.000 EUR (bisher 600.000 EUR) muss künftig die Soll-Besteuerung angewendet werden. Bis zu dieser Grenze kann die Ist-Besteuerung gewählt werden, bei der die Umsatzsteuer erst im Zeitpunkt der Vereinnahmung an das Finanzamt abgeführt werden muss.
  6. Bilanzierungspflicht ab 01.01.2024
    Die Pflicht zu Bilanzierung tritt künftig erst ein ab einem Jahresumsatz von 800.000 EUR (bisher 600.000 EUR) oder einem erzielten Gewinn von 80.000 EUR (bisher 60.000 EUR).

Sollten Sie weitere Fragen haben, so kommen Sie gerne auf uns zu!

Klinger & Partner, Ihre Steuerberater in Reichelsheim und Bad König

Wir beraten Sie gerne und vorausschauend!

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